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Rund um Görlitz:
Junge Polen verprügeln Passanten in Görlitz
Hier mal das Rechtliche. Orientiert euch mal daran, wenn es um das Thema der Hilfe an dem Abend angeht.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 29 EUV
1Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
2Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32,
engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32,
Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e), soweit dies erforderlich ist.
Artikel 30 EUV
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein:
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung;
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in Bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
Artikel 31 EUV
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:
a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.
Artikel 32 EUV
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 29 EUV
1Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
2Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32,
engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32,
Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e), soweit dies erforderlich ist.
Artikel 30 EUV
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein:
a) die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b) das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c) die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung;
d) die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in Bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
a) Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b) er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
c) er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
d) er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
Artikel 31 EUV
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:
a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.
Artikel 32 EUV
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
@ Steffen
Egal welchen Auslöser die Polen zum Mob machten, die Polizei hat als Staatsorgan extremst versagt.
Laut des von dir geposteten EU Recht, hat die Polizei versagt und es sollten demnach auch falsche Leute ersetzt werden.
Egal welchen Auslöser die Polen zum Mob machten, die Polizei hat als Staatsorgan extremst versagt.
Laut des von dir geposteten EU Recht, hat die Polizei versagt und es sollten demnach auch falsche Leute ersetzt werden.
Nicht nur unsere Polizei hat versagt sonder auch die überall hoch gelobte mit uns eng zusammenarbeitende Polnische Polizei.
Hätten diese die Grenzen drüben dicht gemacht hätte ein bruchteil der Schläger Dingfest gemacht werden können
Hätten diese die Grenzen drüben dicht gemacht hätte ein bruchteil der Schläger Dingfest gemacht werden können
Deswegen wäre es ja ma gut zu wissen was da schief gelaufen ist in polizeikreisen
Hoffe das man da noch was hören bzw lesen wird!
Hoffe das man da noch was hören bzw lesen wird!
das was der_mit_schaden geschrieben hat klingt ja schonmal nicht schlecht. auch das was in der SZ heute stand laß sich gut. aber natürlich war davon nur was im Görlitzer Teil zu lesen, dafür stand im "Panorama" dass 2 Leute in der S-bahn verprügelt wurden. naja....
mal schaun wies weiter geht.
mal schaun wies weiter geht.
paar neue Infos von radiolausitz.de
Zitat von radiolausitz.de:
Görlitz verurteilt Ausschreitungen an Altstadtbrücke - umfassende und schnelle Aufklärung gefordert
Görlitz verurteilt Silvester-Ausschreitungen an Altstadtbrücke: Bürgermeister Michael Wieler zeigte sich empört. Der Vorfall zeige, dass die Grenze, speziell die Altstadtbrücke, nicht nur verbinde, sondern auch ganz kalkuliert als Provokationsort gesucht werde, so Wieler gegenüber diesem Sender.
Eine Gruppe von rund 30 Jugendlichen war in der Silvesternacht von Polen über die Görlitzer Altstadtbrücke gezogen und hatte zielgerichtet friedlich feiernde Görlitzer verprügelt. Mindestens neun Menschen wurden verletzt. Die Polizei traf erst mehr als eine halbe Stunde später ein. Die Täter konnten entkommen.
Die Ausschreitungen müssten schnell und umfassend aufgeklärt werden, forderte die Linkspartei. Das brutale Vorgehen der Täter zeuge von einer erschreckenden Menschenverachtung. Die zu späte Reaktion müsse ebenfalls ausgewertet werden, so die Linkspartei. Dass die Täter aus Zgorzelec gekommen seien, zeige, dass es auch dort Probleme mit ausländerfeindlichen Jugendgruppen gebe. CDU, FDP, Bürger für Görlitz sowie SPD und der Verein „Zur Sache!" im Görlitzer Stadtrat haben sich bislang nicht zu den Ausschreitungen geäußert.[/quote
Görlitz verurteilt Ausschreitungen an Altstadtbrücke - umfassende und schnelle Aufklärung gefordert
Görlitz verurteilt Silvester-Ausschreitungen an Altstadtbrücke: Bürgermeister Michael Wieler zeigte sich empört. Der Vorfall zeige, dass die Grenze, speziell die Altstadtbrücke, nicht nur verbinde, sondern auch ganz kalkuliert als Provokationsort gesucht werde, so Wieler gegenüber diesem Sender.
Eine Gruppe von rund 30 Jugendlichen war in der Silvesternacht von Polen über die Görlitzer Altstadtbrücke gezogen und hatte zielgerichtet friedlich feiernde Görlitzer verprügelt. Mindestens neun Menschen wurden verletzt. Die Polizei traf erst mehr als eine halbe Stunde später ein. Die Täter konnten entkommen.
Die Ausschreitungen müssten schnell und umfassend aufgeklärt werden, forderte die Linkspartei. Das brutale Vorgehen der Täter zeuge von einer erschreckenden Menschenverachtung. Die zu späte Reaktion müsse ebenfalls ausgewertet werden, so die Linkspartei. Dass die Täter aus Zgorzelec gekommen seien, zeige, dass es auch dort Probleme mit ausländerfeindlichen Jugendgruppen gebe. CDU, FDP, Bürger für Görlitz sowie SPD und der Verein „Zur Sache!" im Görlitzer Stadtrat haben sich bislang nicht zu den Ausschreitungen geäußert.[/quote
Jo, Freddy hast du dir auch mal das Interview dazu angehört? Wie schön das doch wieder Tatsachen den Opfern im Mund umgedreht werden
jap. ich zitier nur mal
"woher kommen die Täter"
"wenn tatsächlich auch Jugendliche aus Zgorzelec dabei gewesen sein sollten"
ja nee, [ironie] deutsche sind nach polen rüber und kamen dann wieder zurück. ganz fies gemein geplant um gegen die Polen zu hetzen^^ [/ironie]
"woher kommen die Täter"
"wenn tatsächlich auch Jugendliche aus Zgorzelec dabei gewesen sein sollten"
ja nee, [ironie] deutsche sind nach polen rüber und kamen dann wieder zurück. ganz fies gemein geplant um gegen die Polen zu hetzen^^ [/ironie]
da bleibt nur zu sagen
Wer auch an der Altstadtbrücke war und das miterlebt hat.
Meldet euch bei der Zeitung, bei der Polizei. Je mehr Augenzeugen sich zu Wort melden, umso besser. Sprecht auch die an, die nicht hier bei TR sind. Ältere Leute die dabei waren. Sonst bleibt die Rede immer von deutschen Jugendlichen. Man stelle sich mal 2-3 Augenzeugen mittleren Alters vor. Dann sieht die Sache schon anders aus.
Wer auch an der Altstadtbrücke war und das miterlebt hat.
Meldet euch bei der Zeitung, bei der Polizei. Je mehr Augenzeugen sich zu Wort melden, umso besser. Sprecht auch die an, die nicht hier bei TR sind. Ältere Leute die dabei waren. Sonst bleibt die Rede immer von deutschen Jugendlichen. Man stelle sich mal 2-3 Augenzeugen mittleren Alters vor. Dann sieht die Sache schon anders aus.
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erstellt von Diggens
am 01.01.2011
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